Der Verein trägt den Namen „KITaZirkel“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR 200509 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Langenhagen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von vorrangig Langenhagener Kindern. Dem Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten Rechnung getragen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Mitgliedschaft wird über eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der /die Bewerber/in das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mindestens ein Elternteil (oder ersatzweise eine sorgeberechtigte Person) der betreuten Kinder im KITaZirkel muss Vereinsmitglied sein. Zudem muss die Personalvertretung, sowie die Geschäftsleitung des Vereins, für das Stimmrecht im Vorstand, über eine Mitgliedschaft im Verein des KITaZirkels verfügen, da sie im Vorstandsgremium die Vereinsinteressen vertreten und diese ggf. mit abstimmen. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, oder wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
Von den Mitgliedern werden folgende Beiträge erhoben: Mindestens 12,- Euro im Jahr pro Mitglied, wenn kein Kind in einer der Vereins-Kindertagesstätten betreut wird ( externe Mitglieder) oder mindestens 60,- Euro im Jahr pro Mitglied, wenn ein Kind in einer der Vereins-Kindertagesstätten betreut wird (interne Mitglieder). Eine Änderung der Beiträge und dessen Fälligkeit können auf einer Mitgliederversammlung bestimmt werden. Mögliche Änderungen sind im Protokoll festzuhalten und allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand
Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f) An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken und Immobilien
g) Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, bei einer Vorstandswahl zählen zudem die schriftlichen Wahlzettel. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich über Aushänge, Veröffentlichung auf der Homepage, sowie nach Bedarf auch persönlich über Email zu den Mitgliedsversammlungen ein. Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese muss der Vorstand entsprechend vor der Mitgliederversammlung ergänzen. Über die Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Abstimmung auf der Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Versammlungsleiter/in und der /die Protokollführer/in zu unterzeichnen haben. Es sind folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Der Vorstand besteht aus vier Personen:
a) Vereinsvorsitzende
b) stellvertretende Vereinsvorsitzende
c) Schriftführer/in
d) Kassenwart/in
und ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre gewählt. Die Wahlen finden in den Monaten September oder Oktober statt und legen den Vorstand für zwei Jahre fest. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die zweijährige Vorstandszeit endet jedoch immer gemeinsam mit den anderen gewählten Vorstandsmitgliedern, so dass alle zwei Jahre der gesamte Vorstand gewählt wird. Vorstand können alle Eltern werden, die ihre Kinder in einer Einrichtung des Vereines KITaZirkel e.V. betreuen lassen. Außerdem können die Mitglieder, die bereits im Vorstand waren oder sind, als Vorstand wieder gewählt werden - auch wenn die Kinder nicht mehr die Einrichtung besuchen. Eine Wiederwahl ist möglich. Mitarbeiter/innen des Vereins KITaZirkel, die bislang nicht im Vorstand tätig waren, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Mitarbeiter/innen des Vereins KITaZirkel können sich als Personalvertretung (fünf Mitglieder) wählen lassen und haben als Gemeinschaft eine Stimme auf Vorstandssitzungen, ausschließlich für die in §10 beschriebenen Punkte, inne. Die Personalvertretung, der Vorstand und die Geschäftsleitung sollen die Interessen des Vereins vertreten und nach der pädagogischen Konzeption handeln und entscheiden. Jedes Mitglied des Vorstandes, sowie die Personalvertretung und die Geschäftsleitung haben eine Schweigepflicht über vertrauliche Mitteilungen und Vorgänge. Der Vorstand kann durch Briefwahl oder auch auf der Mitgliedsversammlung gewählt werden. Briefwahlzettel mit den Vorstandskandidat/innen werden mindestens eine Woche vor der Wahl zur Verfügung gestellt, diese sind im Vorfeld in der Einrichtung von den Vereinsvorsitzenden abzuholen. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro Vorstandsposten (insgesamt vier Stimmen). Die Wahlzettel werden anonym und in Umschlägen ausgehändigt. Die ausgestellten Wahlzettel werden im Wählerverzeichnis vermerkt. Dadurch wird verhindert, dass Wahlberechtigte sowohl per Briefwahl als auch direkt auf der Wahl persönlich wählen gehen, was dem Grundsatz der gleichen Wahl widersprechen würde. Die Briefwahlunterlagen müssen in der Regel einen Tag vor der Wahl in der Einrichtung abgegeben werden oder in den Briefkasten des Vorstandes gesteckt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Außerdem obliegt dem Vorstand die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Schriftführer des Vereins führt Protokoll bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er sorgt für die Verteilung der Ergebnisprotokolle an den Vorstand bzw. die Mitglieder. Zudem lädt er rechtzeitig zu Versammlungen ein und gestaltet Aushänge, Einladungen und Ausschreibungen. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ein Amt endet mit Amtsniederlegung oder nach zwei Jahren. Die Wiederwahl ist mehrmals zulässig. Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied können mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, das gleiche gilt für jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, welche an einem festen Termin im Monat (außerhalb der Ferien) ca. einmal monatlich, stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Abstimmungsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand hat pro Mitglied jeweils eine Stimme. Die Personalvertretung hat als Gemeinschaft eine Stimme, sowie die Geschäftsleitung mit einer Stimme, diese dürfen lediglich bei folgenden Punkten gleichberechtigt mit dem Vorstand auf den Sitzungen abstimmen (insgesamt mit sechs Stimmen inkl. Vorstand, Personalvertretung, Geschäftsleitung):
a) Arbeitszeit
b) betriebliche Lohngestaltung
c) Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
d) Veränderungen und Einhaltungen der pädagogischen Konzeption
e) Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
f) Gestaltung von den Kindertagesstätten
g) Fragen der Berufsbildung im Betrieb; Überwachung der Ausbildung
Die Personalvertretung, sowie die Geschäftsleitung vertreten die Interessen des Vereins und aller Arbeitsnehmer und Arbeitnehmerinnen. Sie sollen „Hand in Hand“ mit dem Vorstand zusammen arbeiten und Personalentscheidungen, ebenso wie mögliche pädagogische Änderungen gleichberechtigt abstimmen. Der Vorstand entscheidet unabhängig von Personalvertretung und Geschäftsleitung über folgende Punkte (insgesamt mit vier Stimmen)
a) Vereinsgelder : Anschaffungen und Ausgaben
b) Personalentfristungen, sowie Personalkündigungen
c) Erhebung der Beiträge und Aufnahmegebühren
d) Geltendmachung von Forderungen
e) Die Abwehr von unberechtigten Forderungen
f) Den Schutz des Vereins vor einem Konkurs
g) Mitgliederaufnahmen in den Verein
h) Planung und Steuerung der Vereinsentwicklung
i) Repräsentation und Werbung des Vereins
j) Satzungen und Ordnungen
k) Abschluss von Versicherungsverträgen/ gesetzliche Unfallversicherung
l) Gewinnung und Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen
m) Alle Punkte, die den Bestand und das Fortschreiten des Vereins entsprechen
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen zu jeweils 33,3 % an
1. Mobiles Kinder und Jugendhospitz e.V. (MoKi), Erhartstraße 4a, 30455 Hannover
2. RSG Langenhagen 82 e.V., Ricarda- Huch- Straße 30, 31157 Sarstedt, Erlös geht an die MobiKids
3. Lebenshilfe Langenhagen- Wedemark GmbH, Liebigstraße 6, 30851 Langenhagen
zur Verfügung gestellt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden. § 12 Eingeschränkte Satzungsänderung Satzungsänderungen, die z.B. das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB beschlossen werden.
Satzung vom 17.07.2007
Erste Änderung am 19.2.2013
Aktualisierung am 24.05.2017
Aktualisierung am 05.09.2019